====== Schutz von Daten als Verfahrenserzeugnis ====== Eine mittels eines geschützten Verfahrens gewonnene (Video-)Datenfolge als unmittelbares Verfahrenserzeugnis anzusehen sein kann, auch wenn sie nicht als ein körperlicher Gegenstand zu qualifizieren ist, sondern ein solcher erst durch ihre Verbindung mit einem Datenträger entsteht.((BGHZ 194, 272, Rn. 21 f. - MPEG-2-Videosignalcodierung)) Voraussetzung für einen solchen Schutz von Daten als Verfahrenserzeugnis ist zum einen, dass das Ergebnis des patentierten Verfahrens in einer üblichen Form wahrnehmbar gemacht und auf diese Weise wie ein körperlicher Gegenstand beliebig oft bestimmungsgemäß genutzt werden kann.((BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 124/15 - Rezeptortyrosinkinase II; m.V.a. BGHZ 194, 272, Rn. 23 - MPEG-2-Videosignalcodierung)) Zum anderen muss auch in diesem Fall die das Verfahrensergebnis verkörpernde Datenfolge ihrer Art nach als tauglicher Gegenstand eines Sachpatents in Betracht kommen. Dies ist indessen nur dann der Fall, wenn sie sachlich-technische Eigenschaften aufweist, die ihr durch das Verfahren aufgeprägt worden sind. So verhielt es sich bei den Videodaten, die erfindungsgemäß zur Datenkompression in bestimmter Weise codiert waren((BGHZ 194, 272, Rn. 20 - MPEG-2-Videosignalcodierung)) und nicht wegen der codierten (Video-)Information, sondern wegen dieser Datenstruktur, mithin wegen eines technischen Merkmals, grundsätzlich auch einem Sachschutz zugänglich waren((vgl. Arnold, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in Düsseldorf, S. 15, 20: Art der "Verpackung" des Informationsgehalts)).((BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 124/15 - Rezeptortyrosinkinase II)) Diese Differenzierung gewährleistet zum einen, dass der gesetzliche Ausschlusstatbestand nicht unterlaufen wird, nach dem die Wiedergabe von Informationen dem Patentschutz nicht zugänglich ist. Sie stellt zum anderen sicher, dass von dem patentrechtlichen Schutz nur die Nutzung von Erfindungen, mithin von Lehren zum technischen Handeln, erfasst wird. Hierzu gehört die ausschließliche Zuordnung der Anwendung von technischen Verfahren zum Berechtigten ebenso wie die ausschließliche Zuordnung der Herstellung oder des Vertriebs von Erzeugnissen, deren technische Bereitstellung entweder als solche (in einem [[Sachpatent]]) unter Schutz steht oder aber sich als unmittelbares Ergebnis eines geschützten Verfahrens darstellt. Hingegen liegen Handlungen, die keine technische Lehre nutzen, sondern lediglich Vorteile aus solchen Handlungen ziehen, als solche außerhalb des patentrechtlichen Schutzes. Sie können lediglich als Folge eines patentverletzenden Handelns gegebenenfalls mit einem Schadensersatzanspruch erfasst werden. Dementsprechend hat bereits das Reichsgericht vor der gesetzlichen Verankerung des derivativen Erzeugnisschutzes seine Anerkennung für den durch ein Verfahren zur Herstellung eines Stoffes auf chemischem Wege "dargestellten" Stoff damit begründet, dass der mittels des Verfahrens erzeugte Stoff nicht außerhalb des Gegenstands der Erfindung liege, sondern den das Verfahren patentrechtlich charakterisierenden Abschluss bilde; das Verfahren begreife daher den mittels desselben hergestellten Stoff als zum Gegenstand der Erfindung gehörig in sich.((BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 124/15 - Rezeptortyrosinkinase II; m.V.a. RG, Urteil vom 14. März 1888 - I 389/87, RGZ 22, 8, 17 - Methylenblau)) Es verfängt daher auch nicht der an sich zutreffende Hinweis der Revision, dass der derivative Sachschutz gerade für als solche seinerzeit dem Sachschutz (Stoffschutz) nicht zugängliche Erzeugnisse begründet worden sei. Denn ungeachtet dessen ist der derivative Sachschutz für das technische Ergebnis eines dieses Ergebnis notwendig umfassenden technischen Verfahrens gewährt worden.((BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 124/15 - Rezeptortyrosinkinase II; s. dazu auch Verhauwen, FS 80 Jahre Patentgerichtsbarkeit in Düsseldorf, S. 543, 544, 552)) Die Darstellung eines mittels eines patentgeschützten Verfahrens gewonnenen Untersuchungsbefunds und hieraus gewonnener Erkenntnisse stellt als Wiedergabe von Informationen kein Erzeugnis dar, das Schutz nach § 9 Satz 2 Nr. 3 PatG genießen kann.((BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 124/15 - Rezeptortyrosinkinase II)) ===== siehe auch ===== § 9 S. 2 Nr. 3 PatG -> [[Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses]]