====== Schließen und Wiedereröffnung der Verhandlung ====== § 91 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt das Schließen der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit ihrer Wiedereröffnung. **§ 91 (3) PatG** Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen. ===== siehe auch ===== § 91 PatG -> [[Erörterung der Sachlage]] \\ Regelt die Erörterung der Sachlage während der mündlichen Verhandlung im Patentgericht.