====== Säumnisverfahren ====== **§ 82 (2) PatG** Erklärt sich der Beklagte __nicht rechtzeitig__, so kann ohne [[mündliche Verhandlung]] sofort nach der Klage entschieden und dabei jede vom Kläger behauptete Tatsache für erwiesen angenommen werden. § 82 (1) PatG -> [[Zustellung der Nichtigkeitsklage]] \\ § 82 (3) PatG -> [[Widerspruch gegen die Nichtigkeitsklage]] \\ Die nach Versäumung der Frist zur Erklärung über eine Patentnichtigkeitsklage mögliche Entscheidung nach § 82 Abs. 2 PatG erfordert eine sachliche Überprüfung des Klagevorbringens. Lediglich die Tatsachenbehauptungen des Klägers sind als zutreffend zu unterstellen. Die rechtliche Prüfung auf Grundlage dieser Behauptungen hat demgegenüber in gleicher Weise zu erfolgen wie in einem streitigen Verfahren. Diese Beurteilung unterliegt der Überprüfung in der Berufungsinstanz.((BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - X ZR 120/20 - Verbindungsleitung)) ===== siehe auch ===== §§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\