====== Sachprüfung ====== Im [[Patentrecht]] bezeichnet der Begriff "Sachprüfung" die inhaltliche Prüfung einer [[Patentanmeldung]] [§ 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] ], die über die formalen Anforderungen [§ 45 (1) PatG -> [[Formalprüfung]]] hinausgeht. ===== siehe auch ===== § 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Die Prüfungsstelle benachrichtigt den Patentsucher, wenn keine patentfähige Erfindung vorliegt, und fordert eine Stellungnahme.