====== Sachansprüche ====== Die Merkmale eines Sachanspruchs haben die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er verwendet wird. Zur Kategorie der Sachansprüche gehören sowohl die [[Vorrichtungsansprüche]] als auch die [[Systemansprüche]]. Bei einem Sachanspruch ist für die [[Neuheitsprüfung]] allein darauf abzustellen, ob eine Sache mit derselben Beschaffenheit zum Stand der Technik gehört, während eine eventuelle abweichende erfinderische Zwecksetzung einer Vorveröffentlichung dafür ohne Bedeutung ist.((BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - X ZR 185/04 - Schleifkorn; m.V.a. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 3, Rdn. 126; vgl. auch Benkard/Scharen, 10. Aufl., § 10 PatG, Rdn. 41 m.w.N)) Ist ein Sachanspruch zumindest teilweise nicht unmittelbar durch räumlich-körperlich oder funktional umschriebene Sachmerkmale, sondern durch ein Verfahren definiert, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob umfassender Erzeugnisschutz besteht oder ob eine Beschränkung auf die Erzeugnisse zum Ausdruck kommt, die tatsächlich mittels des Verfahrens hergestellt wurden.((LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 202/07; m.V.a. BGH GRUR 2001, 1129, 1033 – zipfelfreies Stahlband; Benkard/Scharen, PatG 10. Aufl.: § 14 Rn 46)) ===== siehe auch ===== * [[Verfahrensanspruch]] * [[Verwendungsanspruch]]