====== Rückzahlung von Vorauszahlungen ====== § 10 (1) PatKostG bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden. **§ 10 (1) PatKostG** Vorausgezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden können, und nicht verbrauchte Auslagenvorschüsse werden erstattet. Die Rückerstattung von Teilbeträgen der Jahresgebühr Nummer 312 205 bis 312 207 des Gebührenverzeichnisses ist ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== § 10 PatKostG -> [[Rückzahlung von Kosten]] \\ Regelt die Rückzahlung von im Voraus gezahlten Kosten und bestimmt den Wegfall der Gebühren, wenn die beantragte Amtshandlung nicht durchgeführt wird.