====== Rückzahlung von Kosten ====== § 10 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt die Rückzahlung von im Voraus gezahlten Kosten und bestimmt den Wegfall der Gebühren, wenn die beantragte Amtshandlung nicht durchgeführt wird. § 10 (1) PatKostG -> [[Rückzahlung von Vorauszahlungen]] \\ Bestimmt, dass im Voraus gezahlte Gebühren, die nicht mehr fällig werden, sowie ungenutzte Auslagenvorschüsse erstattet werden. § 10 (2) PatKostG -> [[Wegfall der Gebühr bei Nichtvornahme der Amtshandlung]] \\ Regelt, dass die Gebühr entfällt, wenn eine Anmeldung oder ein Antrag als zurückgenommen gilt oder ein Schutzrecht erlischt, ohne dass die Amtshandlung durchgeführt wurde. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.