====== Rücknahmefiktion bei Nichtstellung des Prüfungsantrags oder Nichtzahlung der Jahresgebühr ====== § 58 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Konsequenzen, wenn ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder eine Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird. **§ 58 (3) PatG** Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein [[Prüfungsantrag|Antrag auf Prüfung]] nicht gestellt oder wird eine für die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] zu entrichtende [[Jahresgebühr]] nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]]), so __gilt die Anmeldung als zurückgenommen__. ===== siehe auch ===== § 58 PatG -> [[Veröffentlichung der Patentschrift]] \\ Regelt die Veröffentlichung der Patenterteilung und die damit verbundenen Wirkungen.