====== Rücknahmefiktion bei Nichtstellung des Prüfungsantrags oder Nichtzahlung der Jahresgebühr ====== **§ 58 (3) PatG** Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein [[Prüfungsantrag|Antrag auf Prüfung]] nicht gestellt oder wird eine für die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] zu entrichtende [[Jahresgebühr]] nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]]), so __gilt die Anmeldung als zurückgenommen__. § 58 (1) PatG -> [[Veröffentlichung der Patentschrift]]\\ § 58 (2) PatG -> [[Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung]] \\ ===== siehe auch ===== -> [[Rücknahmefiktion]]