====== Rücknahme des Einspruchs ====== § 61 (1) S. 2 PatG -> [[Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen]] Die Rücknahme des Einspruchs beendet das Verfahren nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs. ===== siehe auch ===== * [[Einspruchsverfahren]]