====== Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag ====== **§ 43 (4) PatG** Der Antrag [-> [[Rechercheantrag]]] gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 [-> [[Prüfungsantrag]]] gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]]