====== Richterwechsel und Mitwirkung bei der Beschlussfassung ====== § 93 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Mitwirkung von Richtern bei der Beschlussfassung, wenn sie bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen waren. **§ 93 (3) PatG** Ist eine [[mündliche Verhandlung]] vorhergegangen, so kann ein [[Patentrichter|Richter]], der bei der letzten mündlichen Verhandlung nicht zugegen war, bei der Beschlußfassung nur mitwirken, wenn die Beteiligten zustimmen. ===== siehe auch ===== § 93 PatG -> [[Entscheidung durch das Patentgericht]] \\ Regelt die Entscheidungsfindung des Patentgerichts, einschließlich der freien Beweiswürdigung, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs.