====== Register für Geheimpatente ====== **§ 54 PatG** Ist auf eine Anmeldung, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 ergangen ist [-> [[Geheimanmeldung]]], ein [[Patent]] erteilt worden [-> [[Geheimpatent]]], so ist das Patent in ein __besonderes Register__ einzutragen. Auf die Einsicht in das besondere [[Patentregister|Register]] ist § 31 Abs. 5 Satz 1 [-> [[Akteneinsicht bei Geheimpatenten]]] entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== §§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\