====== Rechtsverletzung als Berufungsgrund ====== § 111 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bezieht sich auf spezifische Gründe, bei denen eine Entscheidung als auf einer Rechtsverletzung beruhend angesehen wird. **§ 111 (3) PatG** Eine Entscheidung ist stets als auf einer __Verletzung des Rechts__ beruhend anzusehen, - wenn das [[Patentgericht]] nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - wenn die Entscheidung auf Grund einer [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] ergangen ist, bei der die Vorschriften über die [[Öffentlichkeit des Verfahrens]] verletzt sind; - wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen des Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist. ===== siehe auch ===== § 111 PatG -> [[Berufungsbegründung]] \\ Die Grundlagen für die Begründung einer Berufung gegen Entscheidungen des Patentgerichts.