====== Rechtsübergang ====== **§ 15 (1) PatG** Das [[Recht auf das Patent]], der [[Anspruch auf Erteilung des Patents]] und das [[Recht aus dem Patent]] gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. § 15 (2) PatG -> [[Lizenzen]] \\ § 15 (3) PatG -> [[Sukzessionsschutz]] ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.