====== Rechtsübergang ====== § 15 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Rechtsübergang und die Lizenzierung von Patentrechten. § 15 (1) PatG -> [[Erbfolge und Übertragung von Patentrechten]] \\ Das Recht auf das Patent und der Anspruch auf Erteilung des Patents gehen auf die Erben über und können übertragen werden. § 15 (2) PatG -> [[Lizenzen]] \\ Patentrechte können Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen sein. § 15 (3) PatG -> [[Bestandsschutz für bestehende Lizenzen]] \\ Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht vorher erteilte Lizenzen. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.