====== Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage im Falle der widerrechtlichen Entnahme ====== **§ 81 (3) PatG** Im Falle der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlichen Entnahme]] ist nur der Verletzte zur Erhebung der Klage [-> [[Nichtigkeitsklage]]] berechtigt [-> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]]. § 81 (1) PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]] Hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds der [[widerrechtliche Entnahme|widerrechtlicher Entnahme]] ist nur der Verletzte klagebefugt [-> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]]. ===== siehe auch ===== -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]