====== Rechtsmittelbelehrung ====== § 47 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anforderungen an die Belehrung über Rechtsmittel bei Zustellung eines Beschlusses. **§ 47 (2) PatG** Mit Zustellung des Beschlusses [-> [[Beschlüsse der Prüfungsstelle]]] sind die Beteiligten über die [[Beschwerde]], die gegen den Beschluss gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die [[Beschwerdefrist]] und über die [[Beschwerdegebühr]] zu belehren. Die [[Frist für die Beschwerde]] (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten nach Satz 1 belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 47 PatG -> [[Beschlüsse der Prüfungsstelle]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Begründung und Zustellung von Beschlüssen der Prüfungsstelle sowie die Belehrung über Rechtsmittel.