====== Rechtsmittelbelehrung ====== **§ 47 (2) PatG** Der schriftlichen Ausfertigung [§ 47 PatG-> [[Beschlüsse der Prüfungsstelle]]] ist eine Erklärung beizufügen, durch welche die Beteiligten über die [[Beschwerde]], die gegen den Beschluß gegeben ist, über die Stelle, bei der die Beschwerde einzulegen ist, über die [[Beschwerdefrist]] und über die [[Beschwerdegebühr]] belehrt werden. Die [[Beschwerde|Frist für die Beschwerde]] (§ 73 Abs. 2) beginnt nur zu laufen, wenn die Beteiligten schriftlich belehrt worden sind. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung der Beschwerde nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung des Beschlusses zulässig, außer wenn eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, daß eine Beschwerde nicht gegeben sei; § 123 [-> [[Wiedereinsetzung]]] ist entsprechend anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 47 PatG -> [[Beschlüsse der Prüfungsstelle]]