====== Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung ====== § 11 des [[Patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]] regelt die Möglichkeiten des Kostenschuldners, gegen Kostenansätze oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung Erinnerung oder Beschwerde einzulegen. § 11 (1) PatKostG -> [[Erinnerung des Kostenschuldners]] \\ Erlaubt dem Kostenschuldner, gegen den Kostenansatz oder Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gebührenzahlung schriftlich oder mündlich vor der Geschäftsstelle Erinnerung einzulegen. § 11 (2) PatKostG -> [[Beschwerde des Kostenschuldners]]] \\ Ermöglicht dem Kostenschuldner, bei einer abgelehnten Erinnerung Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA einzulegen, die vom Bundespatentgericht entschieden wird. § 11 (3) PatKostG -> [[Keine Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz]] \\ Legt fest, dass gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts über den Kostenansatz keine Beschwerde zulässig ist. ===== siehe auch ===== PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.