====== Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund ====== § 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] Eine falsche Gesetzesauslegung ist grundsätzlich kein Wiedereinsetzungsgrund. Jeder Verfahrensbeteiligte ist grundsätzlich verpflichtet, sich die Kenntnis über das geltende Recht zu verschaffen, das für das ihn betreffende Verfahren gilt. Insbesondere ein Anwalt muss das jeweils geltende Recht vollinhaltlich kennen.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. Schulte, § 123 Rn. 136)) Nach der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der Rechtsirrtum auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. Schulte, § 123 Rn. 137)) Dies kann dann anzunehmen sein, wenn durch eine Rechtsänderung die Rechtslage unübersichtlich geworden ist, so dass eine irrtümliche Auslegung entschuldbar erscheint.((BPatG, Beschl. v. 25. Juli 2013 - Nationale Gebühr einer internationalen Anmeldung; m.V.a. BPatG, Beschl. v. 4. Oktober 1990 – 18 W (pat) 40/90, BPatGE 31, 266, 269)) ===== siehe auch ===== § 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung|Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]]