====== Rechtsbeschwerdebefugnis ====== **§ 101 (1) PatG** Die [[Rechtsbeschwerde]] steht den am [[Beteiligte des Beschwerdeverfahrens|Beschwerdeverfahren Beteiligten]] zu. § 101 (2) PatG -> [[Rechtsbeschwerdegründe]] \\ ==== Beschwerde ==== Ob die für eine Rechtsbeschwerde erforderliche Beschwer vorliegt, richtet sich danach, ob die angefochtene Entscheidung dem Verfahrensbeteiligten weniger zuspricht, als er begehrt hat.((BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. März 1984 - X ZB 6/83, BGHZ 90, 318, 320 = GRUR 1984, 797 - Zinkenkreisel)) Hat das Patentgericht nach Erlöschen des Streitpatents festgestellt, dass das Einspruchsverfahren erledigt ist, so liegt die für eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Einsprechenden erforderliche Beschwer vor, wenn dieser den Einspruch trotz des Erlöschens des Schutzrechts weiterverfolgt.((BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem)) ===== siehe auch ===== §§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\ §§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\