====== Rechtmäßiges Alternativverhalten ====== Rechtmäßiges Alternativverhalten stellt eine hypothetisch gebliebene Schadensursache dar, so dass die Frage seiner Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eine am Schutzzweck der verletzten Norm ausgerichteten Wertung erfordert.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352)) Hiernach ergibt sich, dass dieser Einwand bei [[Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns]] unbeachtlich ist. Eine technische Lösung, die im Verletzungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat, ist für die Beurteilung der Marktchancen der Erfindung in diesem Zeitraum und damit auch für die Bestimmung des herauszugebenden Verletzergewinns unerheblich.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger)) Die Herausgabe des Verletzergewinns zielt auf eine Kompensation des Umstands, dass sich der Verletzer bei Umsatzgeschäften die erfindungsgemäße Lehre zu Nutze gemacht und damit die von der Rechtsordnung dem Schutzrechtsinhaber zugewiesene Marktchance für sich genutzt hat. Ausgangspunkt ist daher die Verletzung des Schutzrechts. Die Berücksichtigung des genannten Einwands des Verletzers stünde im Widerspruch zu Sinn und Zweck der Kompensation der Rechtsbeeinträchtigung in der Form der Herausgabe des Verletzergewinns und insbesondere zu dem Gedanken, dass der Verletzte durch die Herausgabe des Verletzergewinns so zu stellen ist, als hätte er ohne die Rechtsverletzung den gleichen Gewinn wie der Verletzer erzielt.((BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - X ZR 51/11 - Flaschenträger)) ===== siehe auch ===== -> [[Verletzergewinn]]