====== Recherche bei Uneinheitlichkeit der Erfindung ====== **§ 43 (6) PatG** Stellt das [[Patentamt]] nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 [-> [[Einheitlichkeit der Erfindung]]] nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene [[Erfindung]] oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen. ===== siehe auch ===== § 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]]