====== Recherche ====== § 43 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Bedingungen und Verfahren zur Durchführung einer Recherche zur Ermittlung des Stands der Technik für eine angemeldete Erfindung. § 43 (1) S. 1 PatG -> [[Rechercheantrag]] \\ Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik für die Beurteilung der Patentfähigkeit. § 43 (1) S. 2 PatG -> [[Ermittlung des Standes der Technik durch eine zwischenstaatliche Einrichtung]] \\ Die Ermittlung kann einer zwischenstaatlichen Einrichtung übertragen werden, um das Ergebnis für europäische Anmeldungen zu nutzen. § 43 (2) S. 1 PatG -> [[Berechtigung zur Stellung des Rechercheantrags]] \\ Der Antrag kann nur vom Patentanmelder gestellt werden. § 43 (2) S. 2 PatG -> [[Formerfordernis für den Rechercheantrag]] \\ Der Antrag ist schriftlich einzureichen. § 43 (2) S. 3 PatG -> [[Rechercheantrag durch Vertreter]] \\ § 25 ist entsprechend anzuwenden. § 43 (2) S. 4 PatG -> [[Recherche für das Zusatzpatent]] \\ Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt wurde. § 43 (3) S. 1 PatG -> [[Veröffentlichung des Rechercheantrags im Patentblatt]] \\ Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht. § 43 (3) S. 2 PatG -> [[Hinweise Dritter zum Stand der Technik]] \\ Jedermann kann Hinweise zum Stand der Technik geben, die der Patenterteilung entgegenstehen. § 43 (4) PatG -> [[Rückerstattung der Recherchegebühr bei gestelltem Prüfungsantrag]] \\ Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt wurde. Die gezahlte Recherchegebühr wird zurückerstattet. § 43 (5) PatG -> [[Mehrfacher Rechercheantrag]] \\ Spätere Anträge gelten als nicht gestellt, wenn ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen ist. § 43 (6) PatG -> [[Recherche bei Uneinheitlichkeit der Erfindung]] \\ Bei Uneinheitlichkeit wird die Recherche auf die zuerst beschriebene Erfindung beschränkt. § 43 (7) PatG -> [[Ergebnis der Recherche]] \\ Das Ergebnis der Recherche wird dem Anmelder mitgeteilt und im Patentblatt veröffentlicht. § 43 (8) PatG -> [[Beschleunigte Erledigung der Patenterteilungsverfahren]] \\ Das Bundesministerium kann die Ermittlung des Stands der Technik zur Beschleunigung der Verfahren übertragen. -> [[Eigenhändige Recherche nach einschlägigem Stand der Technik]] § 29 Abs. 3 Satz 1 PatG -> [[Auskünfte zum Stand der Technik]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\