====== Prüfungsgebühr ====== § 44 (2) S. 2 und 3 PatG -> [[Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr]] -> [[Rückzahlung der Prüfungsgebühr]] \\ Für einen [[Prüfungsantrag]] ist nach § 2 Abs. 1 PatKostG in Verbindung mit Nr. 311 400 des Gebührenverzeichnisses eine Gebühr [-> [[Prüfungsgebühr]]] zu entrichten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 1 PatKostG mit dem Antrag fällig wird und gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 PatG binnen drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen ist.((BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Prüfungsgebühr)) Dem Anmelder ist nach § 44 Abs. 1 Satz 2 PatG eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt. Dies verschafft dem Anmelder die Möglichkeit, den Prüfungsantrag erst dann zu stellen oder die Prüfungsgebühr erst dann zu zahlen, wenn abzusehen ist, dass eine Prüfung der Anmeldung nach § 44 Abs. 1 PatG erforderlich wird.((BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - X ZB 11/13 - Prüfungsgebühr)) Nur für Anmeldungen, die nach Inkrafttreten des § 44 Abs. 2 Satz 2 PatG (= 19.März 2004) eingereicht worden sind, gilt die dort genannte Zahlungsfrist von 3 Monaten ab Fälligkeit (Schulte, 7. Aufl., 2005, § 44 PatG Rdn. 23). Für vor diesem Zeitpunkt eingereichte Anmeldungen konnte die Prüfungsgebühr jederzeit nach § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG innerhalb der 7-Jahres-Frist entrichtet werden.((BPatG, Beschl. v. 20. April 2006 - 10 W (pat) 9/03)) Erfolgte die Gebührenzahlung innerhalb der 7 Jahre nicht, dann galt der Prüfungsantrag als zurückgenommen((vgl. Busse/Schwendy, 6. Aufl., § 44 PatG Rdn. 20)) mit der Folge, dass auch die Anmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen galt((Busse/Schwendy, § 58 PatG Rdn. 29, § 44 PatG Rdn. 20)).((BPatG, Beschl. v. 20. April 2006 - 10 W (pat) 9/03)) ===== siehe auch ===== § 44 PatG -> [[Prüfungsantrag]] \\ PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] \\ PatKostZV -> [[Zahlungsverordnung]] \\