====== Prüfung eines ergänzenden Schutzzertifikats ======
**§ 49a (1) PatG**
Beantragt der als [[Patentinhaber]] Eingetragene einen [[ergänzender Schutz|ergänzenden Schutz]], so prüft die [[Patentabteilung]], ob die Anmeldung der entsprechenden Verordnung der Europäischen Gemeinschaften sowie dem Absatz 5 [-> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]]] und dem § 16a [-> [[Ergänzendes Schutzzertifikat]]] entspricht.
**§ 49a (2) PatG**
Genügt die Anmeldung diesen Voraussetzungen, so erteilt die [[Patentabteilung]] das [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzende Schutzzertifikat]] für die Dauer seiner Laufzeit. Andernfalls fordert sie den Anmelder auf, etwaige Mängel innerhalb einer von ihr festzusetzenden, mindestens zwei Monate betragenden Frist zu beheben. Werden die Mängel nicht behoben, so weist sie die Anmeldung durch Beschluß zurück.
**§ 49a (3) PatG**
Soweit eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften die Verlängerung der Laufzeit eines [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzende Schutzzertifikat]] vorsieht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
**§ 49a (4) PatG**
Die [[Patentabteilung]] entscheidet durch Beschluss über die in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Anträge,
- die Laufzeit eines [[ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzenden Schutzzertifikats]] zu berichtigen, wenn der in der Zertifikatsanmeldung enthaltene Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen unrichtig ist;
- die Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats zu widerrufen.
**§ 49a (5) PatG**
§ 34 Abs. 6 [-> [[Form der Anmeldung]]] ist anwendbar. Die §§ 46 [-> [[Anhörung vor der Prüfungsstelle]]] und 47 [-> [[Beschlüsse der Prüfungsstelle]]] sind auf das [[Verfahren vor der Patentabteilung]] anzuwenden.
===== siehe auch =====
§§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\
§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\