====== Prüfung der Zulässigkeit ====== § 114 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Prüfung der Statthaftigkeit und der Formalien der Berufung durch den Bundesgerichtshof. **§ 114 (1) PatG** Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. ===== siehe auch ===== § 114 PatG -> [[Ablauf des Berufungsverfahrens]] \\ Lädt das Verfahren der Berufungszulässigkeitsprüfung durch den Bundesgerichtshof und die daraufhin folgenden Schritte.