====== Prüfung der Patentfähigkeit ====== Die Prüfung der [[Patentfähigkeit]] ist ein wesentlicher Bestandteil des [[Patenterteilungsverfahren|Patenterteilungsverfahrens]]. **§ 45 (2) PatG** Kommt die [[Prüfungsstelle]] zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 [[patentfähige Erfindung]] [-> [[Patentfähigkeit]]] nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den [[Patentsucher]] hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern. Erfüllt eine [[Patentanmeldung]] die formalen Anforderungen des § 45 (1) PatG [→ [[Formalprüfung]]], so wird sie inhaltlich geprüft. Diese Prüfung der [[Patentfähigkeit]] umfasst die Bewertung, ob eine Erfindung die gesetzlichen Anforderungen für die [[Erteilung des Patents|Erteilung eines Patents]] erfüllt. Diese Anforderungen sind in den §§ 1 bis 5 des Patentgesetzes (PatG) festgelegt. § 1 PatG -> [[Patentierungsvoraussetzungen]] \\ Legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können. § 1a PatG -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\ Der menschliche Körper und seine Bestandteile, einschließlich Gene, können nicht patentiert werden, außer in isolierter oder technisch hergestellter Form. § 2 PatG -> [[Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen]] \\ Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Patentierung ausgeschlossen. § 2a PatG -> [[Patentierungsverbot]] \\ Pflanzensorten, Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung sind von der Patentierung ausgeschlossen. § 3 PatG -> [[Neuheit]], [[Stand der Technik]] \\ Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum bisher bekannten Stand der Technik gehört. § 4 PatG -> [[Erfinderische Tätigkeit]] \\ Eine Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich nicht auf naheliegende Weise aus dem Stand der Technik ergibt. § 5 PatG -> [[Gewerbliche Anwendbarkeit]] \\ Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn sie auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder verwendet werden kann. Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine [[Auslegung der Patentansprüche|Auslegung des Patentanspruchs]], bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind.((vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I)) I. Anders als im Falle einer Teilanmeldung, die in der Verfahrenslage weitergeführt wird, in der sich zum Zeitpunkt der Ausscheidung die Stammanmeldung befand und infolgedessen die bis dahin erlassenen Bescheide auch als in der Teilanmeldung erlassen anzusehen sind, ist es im Rahmen einer völlig eigenständigen Anmeldung, die die innere Priorität einer Voranmeldung in Anspruch nimmt, unzulässig, in Bescheiden lediglich auf in der Voranmeldung erlassenen Bescheide zu referenzieren und eine detaillierte Angabe von möglichen Gründen, die der Patentierung gemäß § 45 PatG entgegenstehen könnten, zu unterlassen.((BPatG, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 20 W (pat) 28/09 - Prüfungsbescheid in Nachanmeldung)) ===== siehe auch ===== §§ 44 bis 49a PatG -> [[Prüfungsverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\