====== Prüfung der Patentanmeldung ====== Das [[Prüfungsverfahren]] ist ein wesentlicher Bestandteil des [[Patenterteilungsverfahren|Patenterteilungsverfahrens]] und umfasst die inhaltliche Bewertung der [[Patentanmeldung]] [§ 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]]] . Das Prüfungsverfahren beginnt in der Regel nach der [[Formalprüfung]] und der [[Recherche]] des [[Stand der Technik|Standes der Technik]] (§ 43 PatG). Im [[Prüfungsverfahren]] wird geprüft, ob die [[Erfindung]] die gesetzlichen Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt. Diese Prüfung erfolgt gemäß den Kriterien, die in den §§ 1 bis 5 des Patentgesetzes (PatG) festgelegt sind. Das Prüfungsverfahren stellt sicher, dass nur solche Erfindungen patentiert werden, die tatsächlich neu und erfinderisch sind sowie eine gewerbliche Anwendbarkeit besitzen. ===== siehe auch ===== § 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]] \\ Bewertet, ob die Erfindung die gesetzlichen Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit erfüllt.