====== Prüfung der Anmeldung auf Antrag ====== § 44 (1) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt, dass das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag prüft, ob die Anmeldung den Anforderungen genügt und ob der Gegenstand patentfähig ist. ** § 44 (1) PatG** Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] prüft auf Antrag, ob die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 genügt und ob der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 [[Patentfähigkeit|patentfähig]] ist. ===== siehe auch ===== § 44 PatG -> [[Prüfungsantrag]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Prüfung einer Patentanmeldung auf Antrag.