====== Prozessökonomie ====== **§ 87 (2) PatG** Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des [[Patentgericht|Patentgerichts]] alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 87 (1) PatG -> [[Amtsermittlungsgrundsatz]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\