====== Prozessökonomie ====== § 87 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt fest, wie die Prozessökonomie durch vorbereitende Maßnahmen des Vorsitzenden optimiert werden kann. **§ 87 (2) PatG** Der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied hat schon vor der [[mündliche Verhandlung|mündlichen Verhandlung]] oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor der Entscheidung des [[Patentgericht|Patentgerichts]] alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um die Sache möglichst in einer mündlichen Verhandlung oder in einer Sitzung zu erledigen. Im übrigen gilt § 273 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. ===== siehe auch ===== § 87 PatG -> [[Amtsermittlung und Verfahrensleitung]] \\ Legt den Amtsermittlungsgrundsatz und die Prozessökonomie im Verfahren vor dem Patentgericht fest.