====== Programme für Datenverarbeitungsanlagen ======
**§ 1 (3) Nr. 3 PatG**
Als [[Erfindung|Erfindungen]] im Sinne des Absatzes 1 [-> [[Technizität]]] werden insbesondere nicht angesehen: Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie __Programme für Datenverarbeitungsanlagen__;
**§ 1 (4) PatG**
Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten __als solche__ Schutz begehrt wird.
§ 1 (1) PatG -> [[Technizität]] \\
§ 1 (2) PatG -> [[Biologische Erfindungen]] \\
§ 1 (3-4) PatG -> [[Patentierungsausschluss]] \\
-> [[Computerimplementierte Erfindung]] \\
-> [[Softwarepatente]] \\
-> [[Technizität einer computerimplementierten Erfindung]] \\
-> [[Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln]] \\
-> [[TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen]] \\
-> [[Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln]] \\
-> [[Quellcodes]] \\
Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung sind im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG nur dann patentierbar, wenn sie der [[Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln]] dienen. Sie sind vom Patentschutz ausgeschlossen, wenn sie losgelöst von einer konkreten technischen
Umsetzung beansprucht werden.((st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 - X ZB 1/15 - Flugzeugzustand))
Bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der
elektronischen Datenverarbeitung ist zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt [-> [[Technizität]]] (§ 1 Abs. 1 PatG).((BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/0 - Webseitenanzeige))
Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist (§ 1 (3) PatG).((BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/0 - Webseitenanzeige))
Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere
Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der [[Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln|Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln]] dienen.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/0 - Webseitenanzeige; BGH, Beschluss vom 22. April 2010 - Xa ZB 20/08 - Dynamische Dokumentengenerierung))
Dieses Erfordernis steht nicht in Widerspruch zu Art. 27 Abs. 1 des
Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ([[:TRIPS]]) [-> [[TRIPS-Konformität des Patentierungsausschlusses für Programme für Datenverarbeitungsanlagen]]].((BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - X ZR 121/0 - Webseitenanzeige; m.w.N.))
===== Literatur =====
* Reimar König, Patentanwalt Düsseldorf: "Patentfähige Datenverarbeitungsprogramme - ein Widerspruch in sich", GRUR 12001, 577
* [[http://www.jurpc.de/aufsatz/20050006.htm|Wolfgang Tauchert, "Software-Patente und computerimplementierte Erfindungen", JurPC Web-Dok. 6/2005, Abs. 1-55]]
* Malte Grützmacher, Kommentierung zu § 69g UrhG in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum UrhR, 3. Aufl. 2008
* [[http://www.european-patent-office.org/legal/gui_lines/d/c_iv_2_3_6.htm|EPA-Prüfungsrichtlinien - Computerprogramme]]
* [[http://www.bitkom.org/files/documents/Leitfaden_Patentierung_computerimpl_Erfindungen_30.09.2005.pdf|BITKOM - Leitfaden zur Patentierung computerimplementierter Erfindungen]]
* [[http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/indprop/comp/index.htm]]
===== siehe auch =====
§ 1 (3) PatG -> [[Patentierungsausschluss nicht technischer Gegenstände oder Tätigkeiten]]