====== Private und nichtgewerbliche Handlungen ====== § 11 Nr. 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme für private und nichtgewerbliche Handlungen. **§ 11 Nr. 1 PatG** Die [[Wirkung des Patents]] erstreckt sich nicht auf Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; Beide Tatbestandsmerkmale – sowohl private Handlung als auch zu nichtgewerblichen Zwecken – müssen kumulativ erfüllt sein. 'im privaten Bereich': nur natürliche Personen, die über eine Privatsphäre verfügen, können im privaten Bereich handeln. Umfasst häuslichen Gebrauch und persönliche Studienzwecke. 'zu nichtgewerblichen Zwecken': der Gewerbebegriff des HGB ist nicht zu verwenden; gewerblich ist jede Ausübung eines Berufes, auch eines freien Berufes, oder auch jede sonstige Handlung zum Erwerb (z.B. Vermietung eines Zimmers mit privat nachgebauter, patentgeschützter Lampe). Auch Verkäufe auf Flohmärkten sind in diesem Sinn gewerblich. ===== siehe auch ===== § 11 PatG -> [[Beschränkungen der Wirkung des Patents]] \\ Beschreibt die Beschränkungen der Wirkung des Patents, bei denen die Rechte des Patentinhabers nicht greifen.