====== Prioritätszeitpunkt ====== Der Prioritätszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem eine frühere Anmeldung eingereicht wurde, auf die sich eine spätere Anmeldung berufen kann, um den [[Zeitrang]] der früheren Anmeldung zu beanspruchen. Dies ist insbesondere im Rahmen des [[Prioritätsrecht|Prioritätsrechts]] gemäß der [[:Pariser Verbandsübereinkunft]] (PVÜ) relevant. Gemäß § 40 des Patentgesetzes (PatG) [-> [[Prioritätsrecht]]] kann der [[Anmelder]] innerhalb von zwölf Monaten nach dem [[Anmeldetag]] der ersten Anmeldung für dieselbe Erfindung eine spätere Anmeldung einreichen und dabei den [[Zeitrang]] der ersten Anmeldung beanspruchen. Der Prioritätszeitpunkt ist somit der Anmeldetag der ersten Anmeldung, auf den sich die spätere Anmeldung beruft. Der Prioritätszeitpunkt bestimmt, ab wann der [[Stand der Technik]] für die Beurteilung der [[Neuheit]] und der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] der späteren [[Anmeldung]] berücksichtigt wird. Alle Veröffentlichungen und Anmeldungen, die nach dem Prioritätszeitpunkt, aber vor dem [[Anmeldetag]] der späteren Anmeldung erfolgt sind, werden bei der Prüfung der späteren Anmeldung nicht als [[Stand der Technik]] berücksichtigt.((BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - Installiereinrichtung II; m.V.a. Senatsurteil vom 7. März 2006 X ZR 213/01, BGHZ 166, 305 Vorausbezahlte Telefongespräche)) ===== siehe auch ===== § 40 PatG -> [[Prioritätsrecht]] \\ Eine Priorität für eine Patentanmeldung kann innerhalb von zwölf Monaten nach einer früheren Anmeldung beimselben oder einem anderen Patentamt beansprucht werden.