====== Prioritätsrecht ohne Staatsvertrag ====== § 41 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ohne bestehenden Staatsvertrag. **§ 41 (2) PatG** Ist die frühere ausländische Anmeldung in einem Staat eingereicht worden, mit dem kein Staatsvertrag über die Anerkennung der [[Priorität]] besteht, so kann der Anmelder ein dem [[Prioritätsrecht]] nach der Pariser Verbandsübereinkunft entsprechendes Prioritätsrecht in Anspruch nehmen, soweit nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt der andere Staat aufgrund einer ersten Anmeldung beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ein Prioritätsrecht gewährt, das nach Voraussetzungen und Inhalt dem Prioritätsrecht nach der Pariser Verbandsübereinkunft vergleichbar ist; Absatz 1 ist anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 41 PatG -> [[Ausländische Priorität]] \\ Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.