====== Prioritätsgrundsatz ====== § 6 S. 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt den Prioritätsgrundsatz bei unabhängigen Erfindungen. **§ 6 S. 3 PatG** Haben mehrere die [[Erfindung]] __unabhängig__ voneinander gemacht, so steht das [[Recht auf das Patent|Recht]] dem zu, der die Erfindung zuerst beim [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] [[Patentanmeldung|angemeldet]] hat. ===== siehe auch ===== § 6 PatG -> [[Recht auf das Patent]] \\ Regelt, wer das Recht auf ein Patent hat.