====== Prioritätsfrist ====== **§ 40 (4) PatG** Die [[Innere Priorität|Priorität]] kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem [[Anmeldetag]] der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die [[Prioritätserklärung]] gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist. § 40 (1) PatG -> [[Prioritätsrecht]] \\ § 40 (2) PatG -> [[Mehrfachprioritäten]] \\ § 40 (3) PatG -> [[Erfindungsidentität]] \\ § 40 (4) PatG -> auch [[Prioritätserklärung]] \\ § 40 (5) PatG -> [[Rücknahmefiktion]] \\ § 40 (6) PatG -> [[Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung]] \\ Die Frist, innerhalb der die Nachanmeldung getätigt werden muß, beträgt 12 Monate ab Hinterlegung der Voranmeldung. Obwohl die Einhaltung dieser Frist kein formelles, sondern ein materielles Erfordernis ist, ist eine [[Verfahrensrecht:Wiedereinsetzung]] in die ausländische Prioritätsfrist möglich. In diesem Fall ist der letzte Tag des Priozeitraums als Anmeldetag zu fingieren (Busse § 35 Rn 17). Ebenso wie die Frist für die [[Prioritätserklärung]] wiedereinsetzbar ist. ===== siehe auch ===== §§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\