====== Prioritätserklärung ====== § 40 (4) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Frist und die Bedingungen für die Abgabe der Prioritätserklärung. **§ 40 (4) PatG** Die [[Priorität]] kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem [[Anmeldetag]] der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die __Prioritätserklärung__ gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist. Die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung beträgt 16 Monate ab Hinterlegung der Voranmeldung. Die Frist ist im Gegensatz zur 12-Monatsfrist des Art. 4 C PVÜ wiedereinsetzbar. Eine für die Stammanmeldung abgegebene Prioritätserklärung wirkt auch für die [[Teilanmeldung]]. Die Prioritätserklärung kann [[Verfahrensrecht:Rücknahme einer Verfahrenshandlung|zurückgenommen]] werden. ===== siehe auch ===== § 40 PatG -> [[Prioritätsrecht]] \\ Regelt das Prioritätsrecht für Patentanmeldungen, einschließlich der Fristen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität.