====== Prioritätserklärung ====== **§ 40 (4) PatG** Die [[Priorität]] kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem [[Anmeldetag]] der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die __Prioritätserklärung__ gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist. § 40 (1) PatG -> [[Prioritätsrecht]] \\ § 40 (2) PatG -> [[Mehrfachprioritäten]] \\ § 40 (3) PatG -> [[Erfindungsidentität]] \\ § 40 (4) PatG -> auch [[Prioritätsfrist]] \\ § 40 (5) PatG -> [[Rücknahmefiktion]] \\ § 40 (6) PatG -> [[Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung]] \\ Die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung beträgt 16 Monate ab Hinterlegung der Voranmeldung. Die Frist ist im Gegensatz zur 12-Monatsfrist des Art. 4 C PVÜ wiedereinsetzbar. Eine für die Stammanmeldung abgegebene Prioritätserklärung wirkt auch für die [[Teilanmeldung]]. Die Prioritätserklärung kann [[Verfahrensrecht:Rücknahme einer Verfahrenshandlung|zurückgenommen]] werden. ===== siehe auch ===== §§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\