====== Prioritätserhalt für Teilanmeldungen ====== § 39 (1) S. 4 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) stellt sicher, dass für jede Teilanmeldung der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten bleiben. **§ 39 (1) S. 4 PatG** Für jede Teilanmeldung bleiben der Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung und eine dafür in Anspruch genommene Priorität erhalten. ===== siehe auch ===== § 39 PatG -> [[Teilung der Anmeldung]] \\ Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.