====== Priorität bei widerrechtlicher Entnahme ====== **§ 7 (2) PatG** Wird ein [[Patent]] auf Grund eines auf [[widerrechtliche Entnahme]] (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten [[Einspruch|Einspruchs]] [[Widerruf des Patents|widerrufen]] oder führt der Einspruch zum [[Verzicht auf das Patent]], so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die [[Priorität]] des früheren Patents in Anspruch nehmen. § 7 (1) PatG -> [[Anmelderfiktion]] \\ ===== siehe auch ===== PatG, 1. Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.