====== Priorität bei widerrechtlicher Entnahme ====== § 7 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Priorität bei widerrechtlicher Entnahme. **§ 7 (2) PatG** Wird ein [[Patent]] auf Grund eines auf [[widerrechtliche Entnahme]] (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten [[Einspruch|Einspruchs]] [[Widerruf des Patents|widerrufen]] oder führt der Einspruch zum [[Verzicht auf das Patent]], so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die [[Priorität]] des früheren Patents in Anspruch nehmen. § 7 (1) PatG -> [[Anmelderfiktion]] \\ ===== siehe auch ===== § 7 PatG -> [[Anmelderfiktion und Priorität bei widerrechtlicher Entnahme]] \\ Regelt die Anmelderfiktion und die Priorität bei widerrechtlicher Entnahme.