====== Patentverordnung ====== ~~DISCUSSION:off~~ Für die im [[Patentgesetz]] geregelten [[Verfahren]] vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] gelten ergänzend zu den Bestimmungen des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] und der [[:DPMA-Verordnung]] die Bestimmungen der Patentverordnung [-> [[Anwendungsbereich der Patentverordnung]]]. Die Patentverordnung regelt die Verfahren und Anforderungen für Patentanmeldungen, Patentverfahren und ergänzende Schutzzertifikate vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich der Formvorschriften und Übergangsregelungen. ==== Abschnitt 1: Allgemeines ==== Dieser Abschnitt legt den Anwendungsbereich der Verordnung und die Verwendung von DIN-Normen, Einheiten im Messwesen, sowie Symbolen und Zeichen fest. § 1 PatV -> [[Anwendungsbereich der Patentverordnung]] \\ Legt fest, dass diese Verordnung ergänzend zu den Bestimmungen des Patentgesetzes und der DPMA-Verordnung für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gilt. \\ § 2 PatV -> [[DIN-Normen]], [[Einheiten im Messwesen]], [[Symbole und Zeichen]] \\ Regelt die Verwendung von DIN-Normen, Maßeinheiten, Symbolen und Zeichen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über Einheiten im Messwesen. \\ ==== Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren ==== In diesem Abschnitt werden die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse festgelegt. § 3 PatV -> [[Form der Einreichung]] \\ Bestimmt, dass Anmeldungen schriftlich oder elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden müssen. \\ § 4 PatV -> [[Erteilungsantrag]] \\ Definiert die erforderlichen Angaben und Formvorschriften für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents. \\ § 5 PatV -> [[Anmeldungsunterlagen]] \\ Legt fest, dass Anmeldungsunterlagen keine bildlichen Darstellungen enthalten dürfen, außer in chemischen und mathematischen Formeln sowie Tabellen. \\ § 6 PatV -> [[Formerfordernisse bei schriftlicher Anmeldung]] \\ Beschreibt die formalen Anforderungen, die Anmeldungsunterlagen erfüllen müssen, um elektronisch erfasst werden zu können. \\ § 7 PatV -> [[Benennung des Erfinders]] \\ Schreibt vor, dass die Benennung des Erfinders schriftlich und unter Verwendung eines Formblatts erfolgen muss. \\ § 8 PatV -> [[Nichtnennung des Erfinders]], [[Änderungen der Erfindernennung]] \\ Regelt den Antrag auf Nichtnennung des Erfinders sowie die Berichtigung oder Nachholung der Erfindernennung. \\ § 9 PatV -> [[Patentansprüche]] \\ Beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil. \\ § 10 PatV -> [[Beschreibung der Erfindung|Beschreibung]] \\ Legt fest, welche Informationen in der Beschreibung einer Erfindung enthalten sein müssen, um die Erfindung ausreichend darzustellen. \\ § 11 PatV -> [[Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen]] \\ Regelt die Darstellung und Einreichung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen in einem separaten Sequenzprotokoll. \\ § 12 PatV -> [[Zeichnungen]] \\ Bestimmt, dass Zeichnungen den in der Anlage 2 der Verordnung enthaltenen Standards entsprechen müssen. \\ § 13 PatV -> [[Zusammenfassung der Erfindung|Zusammenfassung]] \\ Legt fest, dass die Zusammenfassung der Erfindung nicht mehr als 1.500 Zeichen umfassen soll. \\ § 14 PatV -> [[Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen]] \\ Regelt die Anforderungen für deutsche Übersetzungen fremdsprachiger Dokumente, die im Zusammenhang mit Patentanmeldungen eingereicht werden. \\ ==== Abschnitt 3: Sonstige Formerfordernisse ==== Dieser Abschnitt behandelt weitere Anforderungen an die Form von Patentanmeldungen, einschließlich der Handhabung von nachgereichten Unterlagen, Modellen, Proben und Beglaubigungen. §§ 15 bis 17 PatV -> [[Sonstige Formerfordernisse]] \\ § 15 PatV -> [[Nachgereichte Anmeldungsunterlagen]], [[Änderung von Anmeldungsunterlagen]] \\ Beschreibt die Anforderungen für nachgereichte und geänderte Anmeldungsunterlagen, einschließlich der Notwendigkeit einer Reinschrift. \\ § 16 PatV -> [[Modelle und Proben]] \\ Bestimmt, dass Modelle und Proben nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen sind und entsprechende Kennzeichnungen aufweisen müssen. \\ § 17 PatV -> [[Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften]] \\ Regelt, dass Unterschriften auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts öffentlich beglaubigt werden müssen. \\ ==== Abschnitt 4: Ergänzende Schutzzertifikate ==== Dieser Abschnitt behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Beantragung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. § 19 PatV -> [[Form der Einreichung]] \\ Legt fest, dass Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines ergänzenden Schutzzertifikats auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern eingereicht werden müssen. \\ § 20 PatV -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel]] \\ Definiert die erforderlichen Angaben und Unterlagen für Anträge auf ergänzende Schutzzertifikate für Arzneimittel gemäß der EU-Verordnung. \\ § 21 PatV -> [[Ergänzende Schutzzertifikate für Pflanzenschutzmittel]] \\ Beschreibt die Anforderungen für die Erteilung von ergänzenden Schutzzertifikaten für Pflanzenschutzmittel gemäß der EU-Verordnung. \\ ==== Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen ==== Dieser Abschnitt enthält Regelungen zu Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten der Verordnung. § 22 PatV -> [[Übergangsregelung der Patentverordnung]] \\ Legt fest, dass für vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichte Patentanmeldungen die bisherigen Vorschriften gelten. \\ § 23 PatV -> [[Inkrafttreten der Patentverordnung]], [[Außerkrafttreten der Patentverordnung]] \\ Bestimmt das Inkrafttreten der Verordnung am 15. Oktober 2003. \\ ===== siehe auch ===== PatG -> [[Patentgesetz]] \\ Regelt die Grundlagen des deutschen Patentrechts, einschließlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten und deren Schutzumfang. IntPatÜG -> [[Gesetz über internationale Patentübereinkommen]] \\ Setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland.