====== Patentverletzungsverfahren ====== Ein Patentverletzungsverfahren ist ein [[Verfahrensrecht:rechtliches Verfahren|rechtliches Verfahren]], in dem der Inhaber eines [[Patent|Patents]] gegen eine Partei vorgeht, die das Patent ohne Erlaubnis nutzt [-> [[Nutzung des Patents]]], was als [[Patentverletzung]] bezeichnet wird. In einem solchen Patentverletzungsverfahren wird geprüft, ob die [[Nutzung des Patents]] durch die andere Partei unrechtmäßig ist und ob der [[Patentinhaber]] Ansprüche auf [[Unterlassungsanspruch|Unterlassung]], [[Schadensersatzanspruch|Schadensersatz]] oder andere rechtliche Maßnahmen hat. Der neunte Abschnitt des Patentgesetzes [§§ 139 bis 142a -> [[Patentgesetz#Neunter Abschnitt: Rechtsverletzungen|Rechtsverletzungen]]] regelt die zivil- und strafrechtlichen Folgen von Patentverletzungen, darunter Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (auch auf Basis fiktiver Lizenzgebühren), Vernichtungs- und Rückrufansprüche, Auskunfts- und Besichtigungsrechte, Rechnungslegungsansprüche, öffentliche Urteilsveröffentlichung, Verjährungsfristen, strafrechtliche Sanktionen sowie Zollbeschlagnahme bei Einfuhr und Ausfuhr patentverletzender Erzeugnisse. Der zehnte Abschnitt des Patentgesetzes [§§ 143 bis 145 -> [[Patentgesetz#Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen|Verfahren in Patentstreitsachen]] bestimmt, dass Landgerichte exklusiv für Patentstreitsachen zuständig sind, mit erstattungsfähigen Kosten für Patentanwälte, ermöglicht eine Streitwertherabsetzung basierend auf dem wirtschaftlichen Vermögen der Parteien, schränkt die Möglichkeit zur Klageerhebung ein, wenn das Patent bereits früher hätte geltend gemacht werden können, und gibt spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patentverfahren vor. In [[Patentverletzungsstreitigkeit|Patentverletzungsstreitigkeiten]] darf eine einstweilige Verfügung [-> [[Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten]]] nur ergehen, wenn die [[Patentverletzung]] zweifelsfrei feststellbar ist. ===== siehe auch ===== PatG, Abchnitt 10 -> [[Patentgesetz#Zehnter Abschnitt: Verfahren in Patentstreitsachen|Verfahren in Patentstreitsachen]] \\ Regelt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Patentstreitsachen, die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten, die mögliche Streitwertherabsetzung, Einschränkungen bei der Klageerhebung sowie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen.