====== Patentverfahren ====== Ein Patentverfahren ist der rechtliche Prozess, der zur [[Patenterteilung|Erteilung eines Patents]] führt und die Verwaltung sowie den Schutz der damit verbundenen Rechte umfasst. Es beginnt mit der [[Patentanmeldung]] beim [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA). Das [[Patentrecht]] regelt verschiedene Verfahren, darunter das [[Erteilungsverfahren]], das [[Einspruchsverfahren]], das [[Nichtigkeitsverfahren]], das [[Zwangslizenzverfahren]] und [[Patentstreitsachen]]. Das [[Erteilungsverfahren]] umfasst die Patentanmeldung (§ 34 PatG), die Prüfung der Patentfähigkeit (§ 45 PatG) und die Erteilung des Patents (§ 49 PatG). Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann [[Einspruch]] [-> [[Einspruchsverfahren]]] gegen das [[Patent]] erhoben werden (§ 59 PatG). Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Patent auf Antrag für nichtig erklärt werden (§ 81 PatG) [-> [[Nichtigkeitsverfahren]]]. Unter bestimmten Bedingungen kann eine [[Zwangslizenz]] erteilt werden (§ 24 PatG) [-> [[Zwangslizenzverfahren]]]. Bei [[Patentstreitsachen]] regelt das [[Patentrecht]] Ansprüche des Patentinhabers wie Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung (§§ 139 ff. PatG) [-> [[Patentverletzungsverfahren]]]. ===== siehe auch ===== PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ Regelt die Grundlagen des deutschen Patentrechts, einschließlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten und deren Schutzumfang. PatV -> [[Patentrecht:Patentverordnung]] \\ Enthält detaillierte Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz und regelt insbesondere das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt