====== Patentstreitsachen ====== **§ 143 (1) PatG** Für alle [[Verletzungsklage|Klagen]], durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz [-> [[Patentgesetz]]] geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird ([[Patentstreitsachen]]), sind die [[Verfahrensrecht:Zivilkammer|Zivilkammern]] der [[Landgerichte]] ohne Rücksicht auf den [[Verfahrensrecht:Streitwert]] ausschließlich zuständig. § 143 (2) PatG -> [[Patentstreitkammern]] \\ § 143 (3) PatG -> [[Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts]] \\ -> [[Honorarklage]] \\ -> [[Streitgegenstand der Patentverletzungsklage]] \\ -> [[Klageanträge der Patentverletzungsklage ]] \\ -> [[Patentverletzung]] \\ -> [[Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren]] \\ Zu den Patentstreitsachen zählen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand ha-ben oder sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpft sind.((BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 22. Juni 1954 - I ZR 225/53, BGHZ 14, 72; RGZ 170, 226, 229 f.)) Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruchsgrundlage sich aus einem Patent oder einer nicht geschützten Erfindung ergibt, sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwertungsvertrag beruhen.((BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. November 1952 - I ZR 43/52, BGHZ 8, 16, 18)) Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine enge Verknüpfung mit einer Erfindung hinreichend dargestellt und erkennbar werden, woraus sich in der Praxis eine weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache ergibt.((BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - X ZB 15/12 - Patentstreitsache II)) Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, sind Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Es soll damit gewährleistet werden, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können. An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien keines solchen Sachverstands bedürfen.((BGH, Beschluss vom 20. März 2013 - X ZB 15/12 - Patentstreitsache II)) Um den Rechtsstreit nicht mit Zuständigkeitsfragen zu belasten, die mit dem eigentlichen Streit zwischen den Parteien nichts zu tun haben, ist das Vorliegen einer Patentstreitsache grundsätzlich nicht von streng zu prüfenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Die Prozessökonomie und das Interesse der Parteien, ihren eigentlichen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstreitsache anzunehmen, wenn die oben genannten Voraussetzungen hinreichend dargestellt und erkennbar werden. Daraus ergibt sich in der Praxis zu Recht eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs einer Patentstreitsache.((BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09)) Gleichwohl erlaubt dies nicht eine grenzenlose Handhabung. Ein Rechtsstreit ist nicht stets vor einer Zivilkammer eines für Patentstreitsachen zuständigen Landgerichts zu verhandeln, allein weil ein Patent zu dem den Streitgegenstand bildenden Sachverhalt gehört, denn eine solche Konstellation kann sich auch zufällig ergeben. Die damit verbundene, ohne eine Erforderlichkeitsprüfung zu tragende Kostenbelastung der unterlegenen Partei gemäß § 143 Abs. 3 PatG wäre allein mit einem Zufall nicht zu rechtfertigen. Bei Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht - entsprechend dem Wortlaut des § 143 PatG - aus dem Patentgesetz ergibt und bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige Regelung durch das Patentgesetz erfährt, ist deshalb der Sinn und Zweck der Zuständigkeit gemäß § 143 PatG zu beachten. Die Zuweisung einer Patentstreitsache an das hierfür zuständige Landgericht, bei dem regelmäßig nur bestimmte Spruchkörper mit Patentstreitsachen betraut werden, und die für Patentstreitsachen vorgesehene Mitwirkung von Patentanwälten sollen gewährleisten, dass sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über besonderen Sachverstand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Verständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.((BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09; m.V.a. RGZ 170, 266, 230)) An dieser Rechtfertigung fehlt es, wenn das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandmerkmale aufweist, für deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien auch bei summarischer Betrachtung zweifelsfrei keines solchen Sachverstandes bedürfen. In diesen Fällen kann deshalb, sofern das Rechtsverhältnis nicht entsprechend dem Wortlaut des § 143 PatG im Patentgesetz geregelt wird, die Zuweisung eines Rechtsstreits an das Patentstreitgericht weder auf den Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch auf die Zweckmäßigkeit einer prozessökonomischen Handhabung gestützt werden.((BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09)) ==== Übertragung eines Patents ==== Der bloße Umstand, dass das Patentgesetz die Übertragbarkeit von Patentrechten anordnet (§ 15 Abs. 1 Satz 2), genügt nicht, um anzunehmen, dass ein jeder Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung (zumindest auch) eines Patents verpflichtet, deswegen ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis betrifft. Ein solches Vertragsverhältnis kann auch nicht ohne weiteres als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes Rechtsverhältnis angesehen werden. Denn das Patent kann im vertraglichen Kontext lediglich als vermögenswertes Recht, gegebenenfalls unter anderen, Erwähnung finden. Dies allein rechtfertigt es jedoch nicht, jede Auseinandersetzung über vertragliche Rechte oder Pflich-ten unabhängig davon als Patentstreitsache zu qualifizieren, ob die technische Lehre des zum Gegenstand des Vertrags gemachten Patents nach dem Klagevorbringen unter irgendeinem Gesichtspunkt Bedeutung erlangen kann.((BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09)) ===== siehe auch ===== § 143 PatG -> [[Patentstreitsachen]] \\ §§ 143 bis 145 PatG -> [[Verfahren in Patentstreitsachen]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\ §§ 139-142a PatG -> [[Patentverletzung]] \\