====== Patentstreitkammern ======= **§ 143 (2) PatG** Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die [[Patentstreitsachen]] für die Bezirke mehrerer [[Landgerichte]] einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen. § 143 (1) PatG -> [[Patentstreitsachen]] \\ § 143 (3) PatG -> [[Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts]] \\ Für Patentverletzungsverfahren sind in Deutschland zwölf spezialisierte Zivilgerichte zuständig, die hierfür [[Patentstreitkammern]] eingerichtet haben, nämlich Düsseldorf, München, Mannheim, Berlin, Braunschweig, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Nürnberg, Magdeburg und Saarbrücken. ===== siehe auch ===== § 143 PatG -> [[Patentstreitsachen]] \\ §§ 143 bis 145 PatG -> [[Verfahren in Patentstreitsachen]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\