====== Patentschrift ====== § 32 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt den Inhalt der Patentschrift. ** § 32 (3) PatG** Die __Patentschrift__ enthält die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf Grund deren das [[Patent]] erteilt worden ist. Außerdem ist in der Patentschrift der [[Stand der Technik]] anzugeben, den das [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] für die Beurteilung der [[Patentfähigkeit]] der angemeldeten [[Erfindung]] in Betracht gezogen hat (§ 43 Absatz 1 [-> [[Recherche]]). Ist die [[Zusammenfassung]] (§ 36) noch nicht veröffentlicht worden, so ist sie in die Patentschrift aufzunehmen. § 32 (5) PatG -> [[Patentblatt]], [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\ ===== siehe auch ===== § 32 PatG -> [[Veröffentlichungen des Patentamts]] \\ Beschreibt die Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und deren Inhalte.