====== Patentrichter ====== § 71 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags und deren Einschränkungen im Patentgericht. § 71 (1) PatG -> [[Verwendung von Richtern kraft Auftrags]] \\ Regelt die Verwendung von Richtern kraft Auftrags im Patentgericht. § 71 (2) PatG -> [[Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter]] \\ Regelt die Einschränkungen für Richter kraft Auftrags und abgeordnete Richter im Patentgericht. Am [[Patentgericht]] entscheiden Juristen und Techniker (z.B. Chemiker, Physiker, Elektrotechniker) gemeinsam über das Bestehen von [[Patent|Patenten]] und [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmuster|Gebrauchsmustern]] sowie über [[Nichtigkeitsklage|Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit]] eines europäischen oder deutschen Patents.((vgl. Pressemitteilung des Bundespatentgerichts vom 01.07.2011)) ===== siehe auch ===== Vierter Abschnitt: Patentgericht -> [[Patentgesetz#Vierter Abschnitt: Patentgericht|Patentgericht]] \\ Regelt die Zuständigkeiten und Verfahren des Bundespatentgerichts, darunter die Zusammensetzung der Senate, die Anwendung allgemeiner gerichtlicher Vorschriften, die Öffentlichkeit von Verhandlungen und die Entscheidungsfindung, sowie organisatorische Aspekte wie die Geschäftsstelle.