====== Patentregister ====== § 30 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Führung und den Inhalt des Registers durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). ** § 30 (1) PatG** Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] führt ein __Register__, das die Bezeichnung der [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]], in deren [[Akteneinsicht|Akten jedermann Einsicht]] gewährt wird, und der erteilten Patente und [[Ergänzendes Schutzzertifikat|ergänzender Schutzzertifikate]] (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der [[Anmelder]] oder [[Patentinhaber]] und ihrer etwa nach § 25 [[bestellte Vertreter|bestellten Vertreter]] oder [[Zustellungsbevollmächtigter|Zustellungsbevollmächtigten]] angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin [[Erteilung des Patents|Anfang]], [[Teilung der Patentanmeldung|Teilung]], [[Schutzdauer|Ablauf]], [[Erlöschen des Patents|Erlöschen]], Anordnung der [[Beschränkung des Patents|Beschränkung]], [[Widerruf des Patents|Widerruf]], [[Nichtigerklärung|Erklärung der Nichtigkeit]] der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines [[Einspruch|Einspruchs]] und einer [[Nichtigkeitsklage]] zu vermerken. § 30 (2) PatG -> [[Recht der Bestimmung weiterer Angaben zur Eintragung in das Register]] \\ Der Präsident des Patentamts kann bestimmen, dass weitere Angaben in das Register eingetragen werden. § 30 (3) PatG -> [[Umschreibung des Patents]] \\ Das Patentamt vermerkt Änderungen in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers im Register. § 30 (4) PatG -> [[Eintragung von Lizenzen in das Patentregister]] \\ Das Patentamt trägt auf Antrag die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein. § 31a PatG -> [[Datenschutz]] § 54 PatG -> [[Register für Geheimpatente]] Das Patentregister gibt Auskunft über Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster (§ 30 PatG). Patentregister des DPMA: [[http://dpinfo.dpma.de/]] Grundsätzlich ist der im Register Eingetragene zur Ausübung der Rechte legitimiert. Es kommt nicht auf die tatsächliche materielle Rechtslage an, sondern auf die Registerlage (Ausnahme: [[Privatrecht:Gesamtrechtsnachfolge]]). Das Patentgesetz enthält bezüglich der [[Verfahrensrecht:Verfahrensführungsbefugnis]] im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren keine eindeutigen Regelungen. Der 23. Senat des BPatG hält die Regelungen des § 28 II und III MarkenG im Patentrecht für analog anwendbar und regt eine Rechtsharmonisierung an.((siehe Leitsatz 3 BPatG, Beschluß vom 17. 7. 2001 - 23 W (pat) )) In der Literatur ist allerdings noch die sich an § 30 III S.2 PatG orientierende alte Auffassung verbreitet, die Legitimation des Rechtsnachfolgers trete erst mit erfolgter Umschreibung ein. Anders der 20. Senat, der eine doppelte Legitimation des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers in analoger Anwendung des § 28 II MarkenG wegen des klaren Wortlauts des § 30 III Satz 2 PatG für ausgeschlossen hält.((BPatG Beschl. v. 13.08.2004 – 20 W (pat) 4/04)) Eine analoge Anwendung der Regelungen der § 28 MarkenG hätte zur Folge: Die Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen (Verfahrensführungsbefugnis) und Beschwerde einzulegen (Beschwerdeberechtigung), ergibt sich für den Rechtsnachfolger eines Patentanmelders oder Patentinhabers nicht erst mit dem Vollzug der Umschreibung in der Rolle, sondern bereits mit der Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags.((siehe Leitsatz 1 BPatG, Beschluß vom 17. 7. 2001 - 23 W (pat) )) Die Beschwerdeberechtigung des Rechtsnachfolgers ist auch dann zu bejahen, wenn der Umschreibungsantrag erst nach Zustellung der beschwerdefähigen Entscheidung, aber vor oder mit der Einlegung der Beschwerde gestellt wird. Der Begriff des „am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten“ i.S. von § 74 I PatG ist entsprechend auszulegen.((siehe Leitsatz 2 BPatG, Beschluß vom 17. 7. 2001 - 23 W (pat) )) Zwischen Zugang des ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags und der tatsächlichen Eintragung der Umschreibung bleibt neben dem Rechtsnachfolger auch der Rechtsvorgänger berechtigt und beteiligt (§ 30 III S.2 PatG). ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.