====== Nationales Patentrecht ====== Das nationale Patentrecht der [[Grundrecht:Bundesrepublik Deutschland]] bezieht sich auf die Gesetze und Regelungen des deutschen [[Grundrecht:Staat|Staates]], die den Schutz von [[Erfindung|Erfindungen]] [-> [[:Patentrecht]]] innerhalb seiner nationalen Grenzen regeln. Es legt fest, wie [[Patent|Patente]] in dem Land angemeldet, geprüft, erteilt und durchgesetzt werden. Die Rechte aus einem nationalen Patent gelten ausschließlich im Land, in dem es erteilt wurde. Das nationale Patentrecht [PatG -> [[Patentgesetz]]] umfasst sowohl Verfahrensvorschriften zur Anmeldung und [[Prüfungsverfahren|Prüfung von Patenten]] als auch Vorschriften zur Durchsetzung von Patentrechten und zur Handhabung von [[Patentverletzung|Patentverletzungen]]. In Deutschland werden [[Patent|nationale Patente]] vom [[Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA) verwaltet. Nach dem deutschen Patentrecht [PatG -> [[Patentgesetz]]] werden [[Patent|Patente]] für [[Erfindungen]] auf allen [[Technizität|Gebieten der Technik]] erteilt, sofern sie [[Neuheit|neu]] sind, auf einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind [§ 1 (1) PatG -> [[Patentfähigkeit]]]. Das Patentrecht regelt die [[Erteilungsverfahren|Erteilung]] und Wirkung von [[Patent|Patenten]] als [[:gewerbliche Schutzrechte|gewerbliche Schutzrechte]], sowie das Verfahren vor dem [[Patentamt]] und den zuständigen Rechtsmittelinstanzen [[Patentgericht]] und [[Bundesgerichtshof]]. Das [[Recht auf das Patent]] hat der [[Erfinder]] oder sein [[Privatrecht:Rechtsnachfolge|Rechtsnachfolger]]. Das [[Patent]] hat die [[Wirkungen des Patents|Wirkung]], dass allein der [[Patentinhaber]] befugt ist, die patentierte [[Erfindung]] im Rahmen des [[Patentrecht|geltenden Rechts]] zu [[Benutzung der Erfindung|benutzen]]. Der [[Schutzbereich]] des [[Patent|Patents]] und der [[Patentanmeldung]] wird durch den Inhalt der [[Patentansprüche]] bestimmt. Die [[Laufzeit des Patents]] dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die [[Anmeldetag|Anmeldung der Erfindung]] folgt. Das Patentrecht regelt auch [[Patentstreitsachen]], insbesondere die aus einer [[Patentverletzung]] erwachsenden Ansprüche des [[Patentinhaber|Patentinhabers]]. Dazu gehören der [[Unterlassungsanspruch]], der [[Schadensersatzanspruch]], der [[Vernichtungsanspruch]], der [[Rückrufanspruch]], der [[Auskunftsanspruch]], der [[Besichtigungsanspruch]] und der [[Rechnungslegungsanspruch]]. Internationale Aspekte des Patentrechts sind im [[Gesetz über internationale Patentübereinkommen]] (IntPatÜG) geregelt, über das [[EP:Europäisches Patentrecht]] (EPÜ) und [[PCT:Internationales Patentrecht]] (PCT) Anwendung im nationalen Recht findet. Das [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmusterrecht]] steht dem Patentrecht zur Seite. PatG -> [[Patentgesetz]]\\ Regelt die Grundlagen des deutschen Patentrechts, einschließlich der Voraussetzungen für die Erteilung von Patenten und deren Schutzumfang. PatV -> [[Patentverordnung]] \\ Enthält detaillierte Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz und regelt insbesondere das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt IntPatÜG -> [[Patentrecht:Gesetz zu dem Übereinkommen über internationale Patentzusammenarbeit]] \\ Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen setzt internationale Patentabkommen in deutsches Recht um und regelt deren Anwendung in Deutschland. PatKostG -> [[Patentrecht:Patentkostengesetz]] \\ Das Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts. PatKostZV -> [[Patentrecht:Patentkostenzahlungsverordnung]] \\ Die Verordnung über die Zahlung der Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts. -> [[Richtlinien für die Prüfung von Patentanmeldungen]] \\ Enthalten die Grundsätze, die im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gelten. DPMAV -> [[DPMAV:DPMAV|Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Organisation, Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften des Deutschen Patent- und Markenamts sowie Übergangs- und Inkrafttretensregelungen. WahrnV -> [[:Wahrnehmungsverordnung]] \\ Die Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte. DPMAVwKostV -> [[:Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ ERVDPMAV -> [[:Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ EAPatV -> [[:Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof]] \\ VwZG -> [[Verfahrensrecht:Verwaltungszustellungsgesetz]] \\ Das Verwaltungszustellungsgesetz. ===== siehe auch ===== -> [[:start|Gewerblicher Rechtsschutz und geistiges Eigentum]] \\ Umfassen den rechtlichen Schutz von immateriellen Gütern wie Patenten, Marken, Designs und Urheberrechten sowie den Schutz vor unlauterem Wettbewerb, um kreative Leistungen, wirtschaftliche Interessen und faire Wettbewerbsbedingungen zu sichern. -> [[:Patentrecht]] \\ Schützt technische Erfindungen und gewährt dem Inhaber eines Patents exklusive Nutzungsrechte.