====== Patentkostengesetz ====== Das Patentkostengesetz (PatKostG) legt die Gebühren für Verfahren vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] (DPMA) sowie dem [[Patentrecht:Bundespatentgericht]] regelt. Es legt fest, welche [[:Gebühren]] für [[Patentrecht:Patent|Patente]], [[Markenrecht:Marke|Marken]], [[Gebrauchsmusterrecht:Gebrauchsmuster]] und [[Designrecht:Design|Designs]] erhoben werden, wie hoch diese Gebühren sind und wann sie fällig werden. Darüber hinaus definiert das Gesetz, wer die Kosten zu tragen hat (Kostenschuldner), welche Zahlungsfristen gelten und welche Konsequenzen bei Nichtzahlung eintreten. § 1 PatKostG -> [[Geltungsbereich, Verordnungsermächtigungen]] \\ Regelt den Geltungsbereich der Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts und ermächtigt das Justizministerium zur Verordnungserlassung. § 2 PatKostG -> [[Höhe der Gebühren]] \\ Bestimmt die Höhe der Gebühren, die nach einem festgelegten Verzeichnis erhoben werden. § 3 PatKostG -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ Legt fest, wann Gebühren für Patente, Marken und andere Schutzrechte fällig werden. § 4 PatKostG -> [[Kostenschuldner]] \\ Bestimmt, wer zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist und regelt die gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Schuldnern. § 5 PatKostG -> [[Vorauszahlung]], [[Vorschuss]] \\ Verlangt, dass Verfahren erst nach Zahlung der erforderlichen Gebühren bearbeitet werden. § 6 PatKostG -> [[Zahlungsfristen]], [[Folgen der Nichtzahlung von Gebühren]] \\ Regelt die Zahlungsfristen und legt fest, welche Konsequenzen bei Nichtzahlung der Gebühren eintreten. § 7 PatKostG -> [[Zahlungsfristen für Jahres-, Aufrechterhaltungs- und Schutzrechtsverlängerungsgebühren]], [[Verspätungszuschlag]] \\ Regelt die Fristen zur Zahlung von Jahres- und Verlängerungsgebühren sowie mögliche Verspätungszuschläge. § 8 PatKostG -> [[Kostenansatz]] \\ Bestimmt, wann und durch wen die Kosten in einem Verfahren angesetzt werden. § 9 PatKostG -> [[Unrichtige Sachbehandlung]] \\ Verhindert die Erhebung von Kosten, die durch falsche Sachbehandlung entstanden sind. § 10 PatKostG -> [[Rückzahlung von Kosten]], [[Wegfall der Gebühr]] \\ Regelt die Rückzahlung von Vorauszahlungen und den Wegfall von Gebühren bei Nichtvornahme der Amtshandlung. § 11 PatKostG -> [[Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung]] \\ Ermöglicht dem Kostenschuldner, gegen Kostenansätze oder andere Maßnahmen Erinnerung oder Beschwerde einzulegen. § 12 PatKostG -> [[Verjährung und Verzinsung von Kostenforderungen]] \\ Bestimmt die Verjährungsfristen und die Verzinsung von Kostenforderungen. § 13 PatKostG -> [[Anwendung der bisherigen Gebührensätze]] \\ Regelt die Anwendung bisheriger Gebührensätze bei Änderungen oder Übergangsfristen. § 14 PatKostG -> [[Übergangsvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes]] \\ Legt Übergangsvorschriften fest, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Anlage (zu § 2 Abs. 1) -> [[Gebührenverzeichnis]] \\ Legt die spezifischen Gebührenbeträge für verschiedene Verfahren und Amtshandlungen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und dem Bundespatentgericht fest. PatKostZV -> [[Zahlungsverordnung]] \\ Regelt die Zahlung der Gebühren, die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie beim Bundespatentgericht anfallen. DPMAVwKostV -> [[Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen des Deutschen Patent- und Markenamts in Patent-, Marken-, Design-, Gebrauchsmuster-, Topographieschutz- und Urheberrechtssachen, einschließlich Ausnahmen, Fälligkeit, Erstattung, und Übergangsregelungen. ===== siehe auch ===== -> [[Patentrecht]] \\ Immaterialgüterrecht, das auf den Schutz von Erfindungen als geistigem Eigentum gerichtet ist. -> [[:Gebühren]] (Öffentliches Recht) \\ Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.