====== Patentierungsvoraussetzungen ====== § 1 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt die Bedingungen fest, unter denen [[Patente|Patente]] für [[Erfindung|Erfindungen]] auf allen Gebieten der [[Technik]] erteilt werden können. **§ 1 (1) PatG** Patente werden für [[Erfindungen]] auf allen Gebieten der [[Technik]] erteilt, sofern sie [[Neuheit|neu]] sind, auf einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] beruhen und [[gewerbliche anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind. § 1 (2) PatG -> [[Biologisches Material und Patente]] \\ Erfindungen, die biologisches Material beinhalten oder Verfahren zur Herstellung oder Bearbeitung von biologischem Material betreffen, können ebenfalls patentiert werden. § 1 (3) PatG -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]] \\ Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG. § 1 (4) PatG -> [[Einschränkungen der Patentfähigkeit]] \\ Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. Die Patentierungsvoraussetzungen des § 1 PatG werden zusammen mit den weiteren Anforderungen an die [[Patentfähigkeit]] (§§ 1 bis 5 PatG) im Rahmen der inhaltlichen Prüfung einer [[Patentanmeldung]] durch die Prüfungsstelle des Patentamts bewertet [§ 45 (2) PatG -> [[Prüfung der Patentfähigkeit]]]. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.