====== Patentierungsvoraussetzungen ====== § 1 PatG legt die Bedingungen fest, unter denen Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt werden können. § 1 (1) PatG -> [[Patentfähigkeit]] \\ Eine Erfindung muss neu, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein, um patentfähig zu sein. § 1 (2) PatG -> [[Biologisches Material und Patente]] \\ Erfindungen, die biologisches Material beinhalten oder Verfahren zur Herstellung oder Bearbeitung von biologischem Material betreffen, können ebenfalls patentiert werden. § 1 (3) PatG -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]] \\ Bestimmte Kategorien wie wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen gelten nicht als Erfindungen im Sinne des PatG. § 1 (4) PatG -> [[Einschränkungen der Patentfähigkeit]] \\ Die in § 1 (3) genannten Kategorien sind nur insoweit nicht patentfähig, als für diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.