====== Patentierungsverbot für sittenwidrige Erfindungen ====== § 2 PatG beschreibt die Bedingungen, unter denen Erfindungen von der Patentfähigkeit ausgeschlossen sind. § 2 (1) PatG -> [[Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten]] \\ Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, sind nicht patentfähig. § 2 (2) PatG -> [[Spezielle Ausschlüsse von der Patentfähigkeit]] \\ Bestimmte Verfahren und Verwendungen, wie das Klonen von menschlichen Lebewesen oder die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen Zwecken, sind explizit von der Patentfähigkeit ausgeschlossen. ===== siehe auch ===== PatG, Erster Abschnitt -> [[Patentgesetz#Erster Abschnitt: Das Patent|Das Patent]] \\ Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.